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ee) Erfordernis der Unmittelbarkeit

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Die Außenwirkung muss zudem eine unmittelbare sein. Wirken an einem VA andere Behörden mit, indem sie ihre Stellungnahmen gegenüber der federführenden Behörde abgeben, so entfalten diese Stellungnahmen lediglich mittelbare Außenwirkung. VA ist hier nur die abschließende Entscheidung der federführenden Behörde. Schwieriger verhält es sich bei mehrstufigen VAen. Darunter sind solche VAe zu verstehen, deren Erlass von der Zustimmung einer anderen Verwaltungsbehörde abhängt (dazu ausf. Rn 383 ff). Der Zustimmung gleichgestellt ist die Herstellung des Einvernehmens. Im Unterschied zur eingangs genannten einfachen Mitwirkung anderer Behörden ist beim mehrstufigen VA also eine Willensübereinstimmung erforderlich.

Beispiele:

§ 36 Abs. 1 S. 1 BauGB: Notwendigkeit gemeindlichen Einvernehmens bei der Erteilung von Baugenehmigungen in bestimmten Fällen; § 9 Abs. 2 BFStrG: Notwendigkeit der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde bei der Erteilung von Baugenehmigungen in bestimmten Fällen.

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Problematisch ist die Rechtsnatur des Einvernehmens bzw. der Zustimmung. Sie entfalten nur dann unmittelbare Außenwirkung und sind damit als VA zu betrachten, wenn sie gegenüber dem Bürger einen eigenständigen Regelungsgehalt besitzen. Davon ist auszugehen, wenn der zu beteiligenden Behörde bestimmte Aufgaben zur alleinigen Wahrnehmung übertragen sind oder sie allein besondere Gesichtspunkte geltend zu machen hat[79]. Bei Fehlen einer solchen speziellen Befugnis mangelt es an der VA-Qualität der Zustimmung, so bei § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB[80] oder bei § 9 Abs. 2 BFStrG[81].

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