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d) Bindungswirkung

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Die Bestandskraft bringt zum Ausdruck, dass diejenigen, die an dem vom VA geschaffenen Verwaltungsrechtverhältnis Beteiligten in bestimmtem Umfang an den VA gebunden sind[299]. Von dieser Bestandssicherung zu unterscheiden ist die Frage, ob auch andere Behörden und Gerichte an den Inhalt des VA gebunden sind[300]. Hier besteht zunächst eine formelle Bindungswirkung. Diese wird in Anlehnung an die ZPO[301] oftmals auch als Tatbestandswirkung bezeichnet[302]. Danach stellt der (rechtswirksame) Verwaltungsakt eine rechtserhebliche Tatsache dar und muss stets von anderen Behörden und Gerichten beachtet werden. Darüber hinaus kann gesetzlich auch eine materielle Bindungswirkung vorgesehen sein, die oftmals auch als Feststellungswirkung bezeichnet wird. Bei ihr sind die anderen Behörden und Gerichte auch inhaltlich an die tragenden Feststellungen des VA gebunden[303]. Die Terminologie ist jedoch außerordentlich umstritten; teilweise werden die Begriffe auch mit vollkommen anderen Verständnissen benutzt[304].

Beispiele:

Liegt ein wirksamer Einbürgerungsbescheid vor, so müssen auch andere Behörden und Gerichte diesen VA und damit die Einbürgerung anerkennen, selbst wenn sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids haben (Tatbestandswirkung). Die Bescheinigung der Spätaussiedlerschaft ist nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 S. 4 BVFG für andere Behörden inhaltlich verbindlich (Feststellungswirkung).

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Lösung Fall 13 (Rn 454):

Nach § 80 S. 1 BauO Bln kann die Beseitigung angeordnet werden, wenn eine bauliche Anlage öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Norm verbietet auch die Ausführung eines Vorhabens vor Erteilung einer Baugenehmigung. A hat eine Baugenehmigung erhalten. Aber: Ist diese noch wirksam? Die Baugenehmigung gilt auch für den Rechtsnachfolger des Bauherrn (§ 58 Abs. 2 BauO Bln). S ist Rechtsnachfolger des A, § 1922 BGB. Jedoch erlischt nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln die Baugenehmigung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wurde. Das ist hier der Fall. Damit hat sich die Baugenehmigung durch Zeitablauf gem. § 43 Abs. 2, 4. Var. erledigt. Die Untersagungsverfügung ist daher rechtmäßig.

Ausbildungsliteratur zu V. bis VII.:

Erichsen/Hörster, Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, JURA 1997, 659; Fricke, Aus der Praxis: Rechtsbehelfe gegen Nebenbestimmungen, JuS 2020, 647; Hufen, Verwaltungsprozessrecht: Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen, JuS 2020, 998; Milker, Die Bekanntgabe von Verkehrszeichen, JURA 2017, 271; Muckel, Effektiver Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen, JA 2011, 477; Schoch, Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts, JURA 2011, 23; Struzina/Kaiser, Die Zustellung von Verwaltungsakten in der Fallbearbeitung, JA 2020, 281; Waldhoff, Bekanntgabe und Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, JuS 2017, 91; Windoffer, Die Bestandskraft von Verwaltungsakten und ihre Überwindung durch Betroffene, JURA 2017, 1274; Winter-Peter, Widerruf einer Genehmigung, JURA 2018, 508 (Fallbearbeitung).

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