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b) Die instanzielle Zuständigkeit

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Die instanzielle Zuständigkeit betrifft die Frage, wer in einem hierarchisch gegliederten Behördenaufbau für die Erfüllung einer Aufgabe zuständig ist. Sie ist ein Sonderfall der sachlichen Zuständigkeit und spielt dort eine Rolle, wo die Erledigung einer Verwaltungsaufgabe Behörden verschiedener Instanzen zugewiesen ist. Einen Fall der instanziellen Zuständigkeit regelt § 73 Abs. 1 S. 2 Nr 1 VwGO; grundsätzlich erlässt die nächsthöhere Behörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch Gesetz eine andere Behörde bestimmt wird. Unabhängig von der sorgfältigen Zuordnung in Einzelfall ist im praktischen Regelfall die jeweils unterste Instanz zuständig; je komplexer und schwieriger eine Aufgabe ausgestaltet ist, umso eher weist der Gesetzgeber eine Aufgabe der (sofern vorhanden) mittleren oder oberen Instanz zu (zum Behördenaufbau s.o. Rn 131 ff).

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Problematisch ist, ob und unter welchen Voraussetzungen übergeordnete Behörden oder Aufsichtsbehörden Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen dürfen, welche der nachgeordneten oder zu beaufsichtigenden Stelle zugewiesen sind. Diesen Fall nennt man das Selbsteintrittsrecht der übergeordneten Behörde – vertikales Selbsteintrittsrecht. Dieses Selbsteintrittsrecht ist anzuerkennen, wenn Gesetze die übergeordnete Behörde ausdrücklich dazu ermächtigen. Nicht hinreichend ist die gesetzlich eingeräumte Weisungsbefugnis der übergeordneten Behörde. Reichte dieses aus, würde die auch für das Außenverhältnis maßgebende Zuständigkeitsordnung beschränkt.

Beispiel

für ein vertikales Selbsteintrittsrecht: Das Kommunalrecht erlaubt die aufsichtliche „Ersatzvornahme“, s. § 116 BbgKVerf. Es ist deshalb der Aufsichtsbehörde unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, Bauleitpläne aufzustellen, wenn die Gemeinde ihrer Pflicht nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht nachkommt, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

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