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c) Die örtliche Zuständigkeit
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Die örtlichen Zuständigkeitsvorschriften regeln den räumlichen Tätigkeitsbereich einer Behörde. Relevant wird die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dann, wann nach Bejahung der sachlichen Zuständigkeit auf einer instanziellen Ebene mehrere Behörden existieren. Die Abgrenzung geschieht durch die gesetzliche Bildung bestimmter Zuständigkeitsbezirke.
Beispiel:
§ 10 LOG NW: Der Ministerpräsident gibt die Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden (…) im Gesetz- und Verordnungsblatt nachrichtlich bekannt.
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Eine – auch für die Klausurpraxis relevante – Regelung zur Zuständigkeit trifft § 3. Nach dessen Abs. 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht beziehen, diejenige Behörde zuständig, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt[9]. Von Bedeutung ist insbes. § 3 Abs. 1 Nr. 1 für das öffentliche Baurecht. Denn die Landesbauordnungen beschränken sich typischerweise auf die Zuordnung der sachlichen Zuständigkeit zu den Bauaufsichtsbehörden[10]. Deshalb ist beim Erlass eines VA nach den Landesbauordnungen (etwa einer Baugenehmigung) auf das subsidiär anwendbare VwVfG zurückzugreifen (s.o. Rn 104 f).
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Regelungen zur Lösung von Kompetenzkonflikten bei örtlichen Zuständigkeitsproblemen enthält § 3 Abs. 2. Wenn mehrere Behörden nebeneinander zuständig sind, spricht man von einem positiven Kompetenzkonflikt. Er wird nach dem Prioritätsprinzip gelöst. Grundsätzlich zuständig ist die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst war. Nach § 3 Abs. 3 kann die Aufsichtsbehörde entsprechend dem Grundsatz „perpetuatio fori“ eine bisher örtlich zuständige Behörde für weiterhin zuständig erklären. § 3 Abs. 4 erklärt bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde für örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt; die handelnde Behörde muss die nach § 3 Abs. 1 Nr 1–3 örtlich zuständige Behörde unverzüglich unterrichten. In seltenen, gesetzlich bestimmten Fällen darf im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit eine Durchbrechung der Zuständigkeitsordnung durch das Selbsteintrittsrecht der örtlich nicht primär zuständigen Behörde erfolgen; diesen Fall nennt man horizontales Selbsteintrittsrecht.
Beispiel:
Nach § 81 Abs. 2 SPolG dürfen Polizeiverwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb ihres Bezirks tätig werden.