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c) Der Untersuchungsgrundsatz
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Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. An das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten (§ 24 Abs. 1 S. 2) ist sie nicht gebunden. Den Umfang der Beweismittel (Auskünfte, Anhörungen, Zeugen, Sachverständige, Akten, Urkunden und Augenschein) bestimmt die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen; die Beteiligten haben hierbei nur mitzuwirken (§ 26 Abs. 2)[19]. Insbes. in technisch komplexen Verfahren kann es zudem erforderlich sein, wissenschaftlichen und technischen Sachverstand hinzuzuziehen[20].