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c) Möglichkeit der Erlangung von Bestandskraft

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Der VA kann bestandskräftig werden. „Bestandskraft“ bedeutet eine normative Beschränkung der Aufhebbarkeit/Abänderbarkeit eines VA, ferner das Verbot, bei einer erneuten Befassung mit dem Sachproblem eine von der getroffenen Regelung abweichende zu treffen. Bestandskraft in diesem Sinn tritt bei begünstigenden VAen bei Eintritt der Wirksamkeit des VA ein, bei belastenden VAen, wenn die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den VA nicht mehr möglich ist[298]. Zu beachten ist, dass auch nach Erlangung der Bestandskraft die Möglichkeit zur Aufhebungen von VAen durch die Behörden nach §§ 48 f besteht (dazu ausf. § 15).

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