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3. Sonderfall der schwebenden Unwirksamkeit?
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Umstritten ist, ob auch die schwebende Unwirksamkeit eines VA anzuerkennen ist[294]. Relevant wird die Frage im Zusammenhang mit zustimmungsbedürftigen VAen (s.o. Rn 389 f). Hängt die Wirksamkeit von der Zustimmung des Adressaten oder eines Betroffenen ab, so geht es jedoch nicht nur um die schwebende Unwirksamkeit, sondern um die Wirksamkeit schlechthin[295]. Und die fehlende inhaltliche Zustimmung Dritter zu einem wirksamen VA bewirkt grundsätzlich (nur) dessen Rechtswidrigkeit. Eine schwebende Unwirksamkeit ist daher lediglich dann anzuerkennen, wenn das betreffende Fachgesetz sie ausdrücklich vorsieht[296].