Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Thorsten Siegel - Страница 327
a) Vollziehbarkeit
Оглавление459
An die Wirksamkeit eines VA knüpfen sich diese Rechtsfolgen: Der VA ist vollziehbar, das bedeutet, dass ein Ge- oder Verbot durchgesetzt werden kann. In einem weiteren Sinn umfasst die Vollziehbarkeit auch alle sonstigen Möglichkeiten, die in einem VA geregelten Rechtsfolgen zu realisieren; so darf zB der Betroffene von einer Genehmigung Gebrauch machen.