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d) Die Zustellung als „formalisierte“ Bekanntgabe
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Eine spezielle Form der Bekanntgabe ist die Zustellung[278]. Sie ist im Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes[279] bzw in entsprechenden Landesgesetzen geregelt. Die Zustellung besteht in einer besonderen Übergabe des Schriftstücks; die Übergabe wird beurkundet. Die Urkunde soll den Zeitpunkt der Bekanntgabe zweifelsfrei festhalten. Als geeignete Zustellungsarten sieht das Gesetz die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde oder per Einschreiben vor. Wegen der strengen Formanforderungen reicht hier ein „Einwurf-Einschreiben“ nicht aus[280]. Auch kommt die Zustellung durch die Behörde selbst gegen Empfangsbestätigung in Betracht. Die Zustellung kann in zwei Konstellationen zur Anwendung kommen: Die Bekanntgabe eines VA in Form der Zustellung ist vorzunehmen bei ihrer gesetzlichen Anordnung. Dies ist durch § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO für Widerspruchsbescheide vorgesehen[281]. Die Zustellung kommt darüber hinaus auch dann in Betracht, wenn die Behörde sie anordnet (vgl. § 1 Abs. 2 VwZG).