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5. Die nachträgliche Beifügung einer Nebenbestimmung

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Die nachträgliche Hinzufügung einer Auflage ist dann erlaubt, wenn dem VA ein Auflagenvorbehalt beigefügt war (s.o. Rn 423)[239]. Bedingung, Befristung und Widerrufsvorbehalt können nachträglich hinzugefügt werden, wenn dieses ausdrücklich gesetzlich gestattet ist[240]. So können etwa nach § 5 Abs. 1 GastG dem Inhaber einer Gaststättenerlaubnis Auflagen zum Schutz der dort genannten Zwecke erteilt werden. Aus der Formulierung „jederzeit“ ist abzuleiten, dass diese Auflagen auch nachträglich erfolgen können[241]. Im Übrigen handelt es sich bei der nachträglichen Anordnung einer Nebenbestimmung der Sache nach um eine Teilaufhebung des ursprünglichen VA. Dafür bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine solche kann in §§ 48 f gesehen werden. Denn wenn und soweit diese zu einer vollständigen Aufhebung eines VA berechtigen, muss dies erst recht für eine Teilaufhebung gelten (dazu ausf. § 15)[242].

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