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3. Die fehlerhafte Bekanntgabe

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Bei der Bekanntgabe kommen mehrere Fehlerarten in Betracht[282]. Sie reichen vom völligen Unterlassen der Bekanntgabe über die Wahl der falschen Grundkategorie (individuelle Bekanntgabe, öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung) und das Fehlen der Grundanforderungen (insbes. kein Zugang beim Betroffenen) bis hin zur Missachtung einzelner Modalitäten der Bekanntgabe (insbes. Formanforderungen).

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Bei den unmittelbaren Fehlerfolgen ist zu differenzieren[283]. Unterbleibt die Bekanntgabe, wird die falsche Grundkategorie gewählt oder wurden die Grundanforderungen nicht beachtet, so wird der VA nicht wirksam. Dies gilt etwa dann, wenn anstelle einer individuellen Bekanntgabe unzulässigerweise eine öffentliche gewählt wird[284] oder wenn kein Zugang beim Betroffenen bewirkt wird[285]. Werden hingegen lediglich die Modalitäten der Bekanntgabe nicht beachtet, so wird der VA zwar wirksam, ist aber rechtswidrig. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein schriftlich zu erlassender VA lediglich mündlich bekanntgeben wird[286]. Die etwaige Nichtigkeit nach § 44 (dazu ausf. Rn 560) ist in solchen Fällen eher theoretischer Natur, da lediglich die Modalitäten der Bekanntgabe betroffen sind. – Auch bei der Heilung ist zu differenzieren: Eine unwirksame Bekanntgabe kann lediglich durch die Nachholung einer nunmehr fehlerfreien Bekanntgabe „geheilt“ werden[287]. Sind hingegen lediglich die Modalitäten der Bekanntgabe missachtet worden, so ist nach allgemeinen Grundsätzen eine Heilung möglich. Dies ist auch der Bestimmung des § 8 VwZG zu entnehmen, wonach sogar ein Verstoß gegen zwingende Zustellungsanforderungen einer Heilung zugänglich sind[288].

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Lösung Fall 12 (Rn 435):

Nach § 43 Abs. 1 S. 1 wird ein VA wirksam durch Bekanntgabe. Nach § 41 Abs. 2 gilt ein schriftlicher VA, der durch die Post übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Fiktion der Bekanntgabe entfällt, wenn der VA nicht in den Rechtskreis des Adressaten gelangt, § 41 Abs. 2 S. 3. Das ist hier wegen der falschen Adresse gegeben. Die Gewerbeuntersagung ist nicht wirksam.

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