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1. Beginn der Wirksamkeit

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Mit der Bekanntgabe des VA an den Adressaten oder einen andern Betroffenen wird der VA rechtlich existent und erlangt zugleich äußere Wirksamkeit gegenüber diesen (s.o. Rn 438). Diese äußere Wirksamkeit betrifft die Rechtsbeständigkeit des VA unabhängig von seinem Inhalt. Innere Wirksamkeit des VA bedeutet demgegenüber, dass sich die in der Regelung vorgesehenen Rechtswirkungen entfalten. Innere und äußere Wirksamkeit eines VA treten grundsätzlich gleichzeitig ein. Beide Formen von Wirksamkeit können aber auch auseinander fallen. Der wichtigste Fall eines VA, dem die innere Wirksamkeit fehlt, ist die Nichtigkeit nach § 43 Abs. 3 (s.o. Rn 439). Die Nichtigkeit eines VA nach § 44 wird an späterer Stelle behandelt (s.u. Rn 546 ff). Bereits an dieser Stelle sei jedoch auf ein weiteres Spezifikum des VA hingewiesen: Denn nicht jeder Fehler beim Erlass eines VA führt zu dessen Nichtigkeit. Vielmehr muss zugleich ein Nichtigkeitsgrund vorliegen. Ansonsten, also wenn ein rechtlich relevanter Fehler nicht zur Nichtigkeit führt, bleibt der VA wirksam und kann insbes. trotz der schlichten Rechtswidrigkeit Bestandskraft erlangen.

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