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b) Die öffentliche Bekanntgabe

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§ 41 Abs. 3 sieht die öffentliche Bekanntgabe von VAen in zwei Fällen vor: bei Zulassung durch Rechtsvorschrift und bei Allgemeinverfügungen, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Die öffentliche Bekanntgabe kann erfolgen durch Radio, Fernsehen, Presse, Lautsprecher oder auch im Internet.

Beispiele:

Bekanntgabe eines Planfeststellungsbeschlusses in der Lokalzeitung;
die durch Lautsprecher erfolgende Bekanntgabe der Auflösung einer Versammlung;
Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote im Zuge der Corona-Pandemie[265].

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Rechtsvorschriften, die die öffentliche Bekanntgabe erlauben, sind zB § 74 Abs. 5 oder § 10 Abs. 8 BImSchG[266]. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Untunlichkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls auszulegen. Wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes ist jedoch eine restriktive Auslegung geboten und in Zweifelsfällen eine individuelle Bekanntgabe vorrangig[267]. Eine öffentliche Bekanntgabe kommt insbesondere in Betracht, wenn der Adressatenkreis aufgrund des Regelungsgehalts der Verfügung nicht feststeht[268]. Da es auf die Unzumutbarkeit der individuellen Bekanntgabe im Einzelfall ankommt, darf jedoch nicht alleine auf eine bestimmte Adressatenzahl abgestellt werden[269]. Erst recht nicht ausreichend sind Aspekte der Verfahrenserleichterung.

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