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6. Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
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Die Unterscheidung zwischen Bedingung und Auflage war nach früher hM aus Rechtsschutzgründen bedeutsam. Die Bedingung war nicht selbstständig angreifbar, die Auflage als VA konnte eigenständig angefochten werden[243]. Ob im Zweifel eine Bedingung oder eine Auflage gegeben ist, musste durch Auslegung entschieden werden. Maßgebend war der objektive Erklärungsinhalt[244].
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Das BVerwG[245], ihm folgend die untergerichtliche Rechtsprechung[246] und zum Teil die Literatur[247] haben diese Auffassung aufgegeben und sind nunmehr der Ansicht, dass für die Anfechtbarkeit einer Nebenbestimmung ihre Rechtsnatur irrelevant sei, weil eine isolierte Anfechtungsklage gegen jede Nebenbestimmung zulässig ist[248]. Begründet ist eine solche Anfechtungsklage aber lediglich dann, wenn der verbleibende VA nach Aufhebung der Nebenbestimmung für sich genommen rechtmäßig wäre[249].
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Lösung zu Fall 10 (Rn 413):
Die Einbürgerung erfolgt nach §§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1 StAG durch Aushändigung einer Urkunde. Inhaltliche Beschränkungen sieht das Einbürgerungsrecht nicht vor. Sie können deshalb nicht in Form von Nebenbestimmungen in die Urkunde aufgenommen werden. Die Einbürgerung ist also nebenbestimmungsfeindlich. Ferner verstößt die Pflicht zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes gegen Art. 11 Abs. 1 GG, die Pflicht zur Änderung des Vornamens gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches Art. 2 Abs. 1 GG schützt.
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Lösung zu Fall 11 (Rn 414):
Bei der Maßgabe, einen bestimmten Lärmpegel nicht zu überschreiten, handelt es sich um eine sog. „modifizierende Auflage“ (BVerwG, DÖV 1974, 380). Denn U erhält die beantragte Genehmigung für das Werk nicht in vollem Umfange, vielmehr muss sie „gedrosselt“ produzieren. Die Rechtsfigur der „modifizierenden Auflage“ ist jedoch abzulehnen. Denn der Sache nach handelt es sich um eine einschränkende Regelung im Verhältnis zur beantragten Zulassung. Anders verhielte es sich, wenn der U bestimmte bauliche Vorkehrungen auferlegt worden wären, damit so die vom Werk ausgehenden Emissionen begrenzt werden (zB: Schallschutzwände). Dann würde es sich um eine echte Nebenbestimmung handeln, die entweder als Auflage oder als Bedingung ausgestaltet werden könnte.