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c) Die Bekanntgabe von Verkehrszeichen

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§ 45 Abs. 4 StVO verdrängt als bundesrechtliche Spezialvorschrift die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen (zur Einordnung der Verkehrszeichen als Allgemeinverfügung s.o. Rn 360)[270]. Damit erlangt ein Verkehrsschild mit der Aufstellung zunächst (äußere) Wirksamkeit[271]. Die gleichzeitige Einordnung der Aufstellung von Verkehrszeichen als besondere Form der öffentlichen Bekanntmachung durch das BVerwG[272] hat sodann zur – keineswegs fernliegenden – Schlussfolgerung geführt, dass mit dem Aufstellen die Widerspruchs- bzw. Anfechtungsfrist in Gang gesetzt wird[273]. Nach einem berechtigten Hinweis des BVerfG, dass eine solche Auslegung nur schwerlich mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang zu bringen ist[274], hat das BVerwG „klargestellt“[275], dass die Frist erst mit der erstmaligen Annäherung eines Verkehrsteilnehmers an das Verkehrszeichen beginnt[276]. Bei Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr gelten jedoch weniger strenge Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit als für den fließenden Verkehr: Hier erachtet das BVerwG eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs als zumutbar[277].

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