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2. Ende der Wirksamkeit

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Der VA bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, § 43 Abs. 2. Demnach können fünf „Ereignisse“ die Wirksamkeit des VA beenden. Zu diesen „Wirksamkeitsbeendigungsgründen“ ist hier festzustellen: Die Rücknahme und den Widerruf eines VA regeln die §§ 48, 49 – diese Normen werden an späterer Stelle in diesem Buch ausf. behandelt (s.u. § 15). Der Fall „anderweitige Aufhebung“ erfasst in erster Linie die Aufhebung des VA im Rechtsbehelfsverfahren, also die Aufhebung des VA nach einem Widerspruch durch Aufhebungsbescheid, § 73 VwGO, oder nach Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO, durch Urteil, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO – zu diesen prozessrechtlichen Fragestellungen nimmt das Buch nicht ausf. Stellung[289].

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Erledigung durch Zeitablauf tritt zB ein bei befristeten VAen nach Fristablauf oder bei auflösend bedingten VAen mit Eintritt der Bedingung oder bei einer gesetzlichen Regelung. Auf andere Weise erledigt sich ein VA zB durch Verzicht des Begünstigten auf Wahrnehmung seiner Rechte, den Tod des Betroffenen bei personengebundenen VAen, Wegfall des Regelungsobjekts, Erfüllung, durch das Ergehen des endgültigen VA nach vorläufigem VA, durch die Zweckerreichung des VA[290]. Eine Erledigung auf andere Weise liegt nicht vor, wenn ein mobiles Parkverbotsschild lediglich verstellt wird[291]; ferner, wenn ein genehmigtes Bauvorhaben nach seiner Realisierung nicht genutzt wird (die Baugenehmigung enthält das Nutzungsrecht), nur bei einem dauerhaften Verzicht auf die Nutzung tritt Erledigung ein[292]. Darüber hinaus liegt auch bei einer Vollstreckung eines VA regelmäßig keine Erledigung vor; denn vom Grundverwaltungsakt können regelmäßig noch weitere Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren ausgehen, etwa für den Kostenbescheid[293]. Schließlich haben auch Verjährung und Verwirkung auf die Wirksamkeit eines VA keinen Einfluss.

Beispiel:

§ 18 BImSchG: Nach Absatz 1 erlischt die Genehmigung, wenn 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder … wird.

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