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2. Anforderungen an die Bekanntgabe

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Die Bekanntgabe des VA muss die erlassende Behörde amtlich veranlassen. Sie liegt nur vor, wenn sie mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde erfolgt[255]. Die zuständige Behörde muss aber nicht selbst handeln, sondern kann auch eine andere Behörde zur Vermittlung einschalten[256]. Erfährt der potenzielle Adressat des VA zufällig von einer ihn betreffenden Entscheidung einer Behörde, so liegt eine Bekanntgabe dieser Entscheidung nicht vor[257].

Beispiel:

Herr A und Frau B beantragen Hartz IV. Herr A erfährt auf dem Amt, dass alle Anträge abgelehnt worden seien. Er berichtet dieses Frau B. Bekannt gegeben ist die ablehnende Entscheidung der Behörde Frau B erst dann, wenn sie eine entsprechende Entscheidung von der Behörde erhält.

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Das allgemeine Verwaltungsrecht kennt unterschiedliche Arten der Bekanntgabe. Dabei bildet die individuelle Bekanntgabe den Regelfall. Hinzu kommen als besondere Formen der Bekanntgabe die öffentliche Bekanntgabe, die Bekanntgabe von Verkehrszeichen sowie die Zustellung.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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