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a) Rechtliche Existenz und Wirksamkeit des Verwaltungsakts
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Mit der Bekanntgabe verlässt der VA verwaltungsinternen Bereich und tritt gleichsam nach außen. Damit wird er rechtlich existent. Vor der Bekanntgabe existiert das, was später ein VA ist, noch nicht als VA, sondern lediglich als eine behördeninterne unverbindliche Entscheidung[252].
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Mit der Bekanntgabe des VA an den Adressaten oder einen sonstigen Betroffenen entfaltet er diesen gegenüber seine äußere Wirksamkeit. Das bedeutet, er ist diesen Personen gegenüber jeweils verbindlich[253]. Dabei kann bei VAen mit Dritt- oder Mehrfachwirkung (s.o. Rn 367) die äußere Wirksamkeit individuell divergieren: Existent ist der VA bereits, wenn er einem Betroffenen bekanntgegeben wurde. Die äußere Wirksamkeit gegenüber den weiteren Betroffenen tritt hingegen nur dann ein, wenn der VA auch ihnen bekanntgegeben wurde. Relevant wird die äußere Wirksamkeit beim Rechtsschutz. Denn Rechtsmittelfristen werden grundsätzlich durch die Bekanntgabe ausgelöst (vgl. § 70 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 VwGO).
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Von der äußeren Wirksamkeit, die grundsätzlich mit der Bekanntgabe eintritt, zu unterscheiden ist die innere Wirksamkeit. Sie bezieht sich auf die Verbindlichkeit der getroffenen Regelung. Sie fällt zwar regelmäßig mit der äußeren Wirksamkeit zusammen, kann aber auch von dieser abweichen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn von einer Genehmigung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden darf. Zudem tritt die innere Wirksamkeit gemäß § 43 Abs. 3 nicht ein, wenn ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 vorliegt (dazu ausf. Rn 546 ff)[254].
Beispiel:
Dem Bauherrn wird am 10. Mai 2021 eine Baugenehmigung bekanntgeben, wonach er mit dem Bau ab dem 1. August 2021 beginnen darf. Dem Nachbarn, der im Baugenehmigungsverfahren gerügt hat, dass sich das Bauvorhaben zu dicht an der Grundstücksgrenze befinde, wird die Baugenehmigung erst am 15. Mai 2021 bekanntgegeben. Die Baugenehmigung als VA wird am 10. Mai 2021 mit der Bekanntgabe an den Bauherrn rechtlich existent. Zugleich tritt ihm gegenüber äußere Wirksamkeit ein, die Baugenehmigung „gilt“ also für ihn. Da er aber mit dem Bau erst am 1. August 2021 beginnen darf, tritt erst zu diesem späteren Zeitpunkt die innere Wirksamkeit ein. Die innere Wirksamkeit tritt hingegen nicht ein, wenn ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 vorliegt, etwa weil die örtlich unzuständige Baubehörde gehandelt hat (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 3). Dem Nachbarn gegenüber tritt die äußere Wirksamkeit hingegen erst am 15. Mai 2021 ein. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt für ihn eine etwaige Rechtsmittelfrist zu laufen.