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§ 13 Der Verwaltungsakt: Rechtmäßigkeitsanforderungen
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Fall 14:
Im Bundesland X ist der Landrat für den Vollzug des Naturschutzrechts zuständig. A wohnt in einer Gemeinde Y dieses Bundeslands. Die Gemeinden sind Bauaufsichtsbehörde. A ist Eigentümer eines in einem Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstücks, auf dem sich eine baufällige Baracke befindet. Ohne den A zu hören, erlässt der örtlich zuständige Landrat eine die Baracke betreffende Abrissverfügung. Ist diese Verfügung in formeller Hinsicht rechtmäßig? Rn 522
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Fall 15:
In Berlin sind nach § 2 Abs. 4 S. 1 BerlHG die Hochschulen Dienstherren der Beamten. Professor P ist Beamter auf Lebenszeit. Er erfüllt seit geraumer Zeit seine Dienstpflicht nicht. Dieses erfährt der über die Hochschulen Aufsicht führende Senator, s. § 89 Abs. 1 S. 1 BerlHG. Er weist den Präsidenten der Hochschule an, ein Dienstaufsichtsverfahren gegen P einzuleiten. Der Präsident weigert sich mit dem Hinweis, das mache man nicht. Daraufhin leitet der Senator das Verfahren selbst ein. Mit Recht? Rn 523
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Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines VA steht oftmals im Mittelpunkt einer verwaltungsrechtlichen Klausur. Der Vorrang des Gesetzes hat zur Folge, dass ein VA mit den einschlägigen rechtlichen Vorgaben in Einklang stehen muss (s.o. Rn 181 f). Zwei zentrale Vorfragen sind die Bestimmung der Ermächtigungsgrundlage sowie die Frage, ob eine Behörde überhaupt die Handlungsform nutzen darf (u. I.). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines VA ist sodann zu unterscheiden zwischen der formellen und der materiellen Rechtmäßigkeit. Die Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit ergeben sich oftmals aus dem VwVfG. Zu ihnen zählen die Bestimmungen zur Zuständigkeit, zum Verfahren, zur Form, zur Begründung sowie zur Rechtsbehelfsbelehrung (u. II.). Zu beachten ist hier allerdings die Subsidiarität des VwVfG (s.o. Rn 104 f). Sie hat zur Folge, dass abweichende oder ergänzende Regelungen im Fachrecht vorrangig sind. Die Anforderungen an die materielle Rechtmäßigkeit sind hingegen grundsätzlich im Fachrecht geregelt, also etwa im Polizei- und Ordnungsrecht oder im Bauordnungsrecht. Allerdings enthält auch das VwVfG Vorgaben zur materiellen Rechtmäßigkeit, nämlich das Bestimmtheitsgebot und die Anforderungen an die Ermessensausübung (u. III.). Von den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit zu unterscheiden ist die Frage, welche weiteren Rechtsfolgen die Rechtswidrigkeit bewirkt. Diese werden im nachfolgenden § 14 behandelt.