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2. Die Einhaltung von Verfahrensvorschriften
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Die Anforderungen an das Verfahren zum Erlass eines VA ergeben sich grundsätzlich aus dem VwVfG. Soweit jedoch das Fachrecht abweichende oder ergänzende Regelungen enthält, sind diese vorrangig, da das VwVfG nur subsidiär anwendbar ist (s.o. Rn 104 f). So ist etwa im Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung die Nachbarbeteiligung in den Landesbauordnungen geregelt. Deshalb bedarf es insoweit keines Rückgriffs mehr auf die Beteiligungsregelungen des VwVfG[11]. Innerhalb des VwVfG sind grundsätzlich nur die Bestimmungen des nichtförmlichen Verfahrens nach §§ 10 ff einschlägig (zu den anderen Verfahrensarten im VwVfG s.o. Rn 175 ff). In der Klausurpraxis spielen die Verfahrensanforderungen im Vergleich zur materiellen Rechtmäßigkeit zwar eine eher untergeordnete Rolle. Die Grundstrukturen sollten aber bekannt sein und werden daher im Folgenden dargestellt.