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b) Ausschluss befangener Amtsträger
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Der Ausschluss befangener Amtsträger ist für das Verwaltungsverfahren detailliert in §§ 20 und 21 geregelt[15]. Diese Bestimmungen betreffen als allgemeiner Verfahrensgrundsatz das gesamte Verwaltungsverfahren und nicht etwa nur das Stadium der eigentlichen Entscheidung. Das Verbot für öffentliche Amtsträger, an solchen Entscheidungen mitzuwirken, die ihnen selbst, ihren Angehörigen oder diesen vergleichbar verbundenen Dritten Vor- oder Nachteile bringen können, war lange vor Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze als Ausdruck des Neutralitätsgebots und damit als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts anerkannt und in seinen rechtshistorischen und verfassungsrechtlichen Bezügen begründet worden[16]. In § 20 sind diejenigen Fälle aufgelistet, in denen ein Amtsträger kraft Gesetzes ausgeschlossen ist[17]. Selbstverständlich sind Personen, die selbst Beteiligte des Verfahrens sind, daran gehindert, in einem Verwaltungsverfahren in eigener Sache zu entscheiden (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1). Dem Beteiligten selbst stehen seine Angehörigen gleich (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2). Wer Angehöriger in diesem Sinne ist, wird in § 20 Abs. 5 ausf. geregelt. § 21 enthält einen Auffangtatbestand für die nicht bereits von § 20 erfassten Fälle einer Besorgnis der Befangenheit. Eine solche ist anzunehmen, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden[18].