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ff) Das Recht auf Akteneinsicht

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Nach § 29 Abs. 1 S. 1 hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gewähren, soweit deren Kenntnis für die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Das Recht auf Akteneinsicht weist ebenfalls ein verfassungsrechtliches Fundament auf[59]. Wie der Formulierung „hat“ zu entnehmen ist, besteht vorbehaltlich der Ausnahmen nach § 29 Abs. 2 eine Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht; die Behörde hat also kein Ermessen. Das Recht auf Akteneinsicht besteht allerdings nur für Verfahrensbeteiligte i.S.d. § 13 (s.o. Rn 487 ff). Freilich ist herauszustellen: Wenn ein tatsächlich Betroffener, der bisher noch nicht von der Behörde beteiligt worden ist, nur auf Grund der Aktenlage feststellen kann, ob eine Beteiligung in Betracht kommt, so wird man ihm ein Recht auf Akteneinsicht einräumen müssen.

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Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf alle Akten, welche die Entscheidungsgrundlage der Behörde bilden. Auch in beigezogene Akten anderer Behörden, sonstige Entscheidungsgrundlagen und Daten kann daher Einsicht genommen werden. Erfasst werden auch in elektronischer Form geführte Akten[60]. In zeitlicher Hinsicht wird oftmals eine Beschränkung auf das laufende Verwaltungsverfahren vorgenommen[61]. Allerdings ermöglicht häufig erst die Akteneinsicht eine Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs. Deshalb sollte das Akteneinsichtsrecht zumindest bis zum Eintritt der Bestandskraft bestehen[62].

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Die Einsichtnahme in die Akten erfolgt nach § 29 Abs. 3 regelmäßig bei der aktenführenden Behörde[63]. Bei elektronisch geführten Akten kann die Akteneinsicht durch die Zurverfügungstellung eines Aktenausdrucks, die Wiedergabe elektronischer Dokumente auf dem Bildschirm, die Übermittlung elektronischer Elemente oder den elektronischen Zugriff auf den Akteninhalt erfolgen[64].

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§ 29 Abs. 2 enthält Ausnahmen vom Akteneinsichtsrecht. Die Ausnahmen sind dem Wortlaut nach sehr weit gefasst. Dies gilt insbes. für die Ausschlussgründe einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Behörde oder einer Beeinträchtigung des Wohles des Bundes oder eines Landes. Wegen des verfassungsrechtlichen Fundaments des Akteneinsichtsrechts (s.o. Rn 501) sind sie aber eng auszulegen[65]. Die Vorschrift des § 30, die Geheimhaltung, ist in das Recht auf Akteneinsicht nach § 29 hineinzulesen[66].

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