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f) Anhang: Nicht-akzessorische Informationsrechte

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Das Akteneinsichtsrecht nach § 29 (s.o. Rn 501 ff) ist in ein herkömmliches Verwaltungsverfahren eingebettet. Es bildet einen Annex zur Effektivierung der Verfahrensrechte und kann daher als „akzessorisches“ Informationsrecht bezeichnet werden. Zunehmend haben sich allerdings im Laufe der Zeit nicht-akzessorische Verfahrensrechte herausgebildet, bei denen die Erlangung von Informationen den Hauptzweck des Verfahrens bildet[68]. Der Konzeption nicht-akzessorischer Informationsansprüche folgen vor allem die modernen Informationsgesetze[69] wie das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes[70], das Umweltinformationsgesetz[71] und das Verbraucherinformationsgesetz[72]. Hinzu kommen Ansprüche auf Landesebene[73]. Die Ansprüche nach den Umweltinformationsgesetzen bestehen neben etwaigen Ansprüchen nach dem Verbraucherinformationsgesetz[74]; sie gehen jedoch den Ansprüchen nach den allgemeinen Informationsfreiheitsgesetzen vor[75].

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Diese neuen Gesetze machen die Entscheidung über die Freigabe der Information oftmals zum Verwaltungsakt und etablieren damit ein eigenes auf Information gerichtetes Verwaltungsverfahren[76]. In solchen Verfahren werden Akteneinsicht und Geheimnisschutz von reinen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zum eigentlichen Verfahrensinhalt[77]. Da diese selbstständigen Informationsansprüche regelmäßig nicht die Darlegung eines rechtlichen Interesses erfordern[78], verlagert sich die Diskussion naturgemäß auf die Reichweite der Ausschluss- und Einschränkungsgründe[79]. Gegenstand jüngerer gerichtlicher Entscheidungen waren etwa die Ausschlussgründe der öffentlichen Sicherheit nach § 3 Nr. 2 IFG[80], gesellschaftsrechtlich begründeter Vertraulichkeitspflichten nach § 3 Nr. 4 IFG[81], des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nach § 7 Abs. 2 S. 1 IFG[82] sowie des aufsichtsrechtlichen Geheimnisses der Finanzbehörden[83]. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann hingegen nur in besonderen Ausnahmekonstellationen zum Tragen kommen[84]. Schließlich wirft die Begrenzung der Ansprüche auf die Verwaltungstätigkeit immer wieder die Abgrenzungsfrage zur Legislative[85] und zur Judikative[86] auf.

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