Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Thorsten Siegel - Страница 366
III. Die materielle Rechtmäßigkeit
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Fall 16:
Unternehmer U betreibt eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 BImSchG. Die Nachbarn beschweren sich über unerträglichen Lärm. Durch eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 S. 1 BImSchG gibt die zuständige Behörde U auf, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Lärmpegel, gemessen im Schlafzimmer des Nachbarn N bei offenem Fenster, die Werte 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreite. U hält die Verfügung für unwirksam, da er 1. mit den dB(A)-Werten nichts anfangen könne und weil 2. die konkret zu ergreifenden Maßnahmen nicht bezeichnet seien. Mit Recht? Rn 538
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Fall 17:
Bei der Beantwortung der Frage, ob er eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 S. 1 BImSchG gegen das Unternehmen U erlassen soll, lässt sich der zuständige Beamte B von der Erwägung leiten, dass die Straße zum Werk sich in einem außerordentlich schlechten Zustand befindet und er deshalb bei Fahrten zum Werk zwecks Kontrolle durchgeschüttelt werde, was seinem Bandscheibenleiden nicht zugutekomme. B verzichtet auf die nachträgliche Anordnung. Mit Recht? Rn 539
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Der Schwerpunkt der Überprüfung eines VA in Prüfungsarbeiten liegt regelmäßig in der materiellen Rechtmäßigkeit. Die materiellen, also inhaltlichen Anforderungen ergeben sich zumeist aus den Materien des Besonderen Verwaltungsrechts, also insbes. des Polizei- oder Ordnungsrechts sowie des öffentlichen Baurechts. Gleichwohl lassen sich die Grundstrukturen der Prüfung für das Allgemeine Verwaltungsrecht verallgemeinern. Zu unterscheiden ist zwischen der Erfüllung des Tatbestands (1.), der Richtung eines VA (2., nur bei bestimmten VAen) sowie der Rechtsfolge (3.). Zudem muss ein VA mit sonstigen Rechtsgrundsätzen und höherrangigem Recht in Einklang stehen (4.)