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a) Wesen

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Nach § 39 Abs. 1 S. 1 ist ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter und elektronisch oder elektronisch bestätigter VA zu begründen. Das Begründungsgebot[98] wurzelt im Verfassungsrecht. Insbes. erfordert das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass der Bürger durch die Angabe von Gründen, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben, in die Lage versetzt wird, die Erfolgsaussichten eines möglichen Rechtsbehelfs zu erkennen[99]. Ferner hat die Begründung eine Klarstellungs- und Dokumentationsfunktion; diese Funktionen dienen zugleich der Eigenkontrolle der Verwaltung. Trotz dieses materiellen Fundaments ordnen Rechtsprechung und Literatur Begründungsfehler allerdings als Verfahrens- oder Formfehler ein[100]. Diese Tradition mit Blick auf die Zuordnung eines Begründungsfehlers wird hier beibehalten; der Bedeutung der Begründung entsprechend sollte sie als spezieller Punkt (neben den Form- und Verfahrensvorschriften) behandelt werden.

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Probleme mit Blick auf die Begründung ergeben sich in zweierlei Hinsicht: zum einen hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begründung, zum anderen hinsichtlich des gebotenen Inhalts. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 39 ergibt sich, dass jeder schriftliche oder schriftlich bestätigte VA zu begründen ist; auch der begünstigende VA ist zu begründen, wenn die Behörde einem Antrag nicht in vollem Umfang entspricht oder in Rechte eines Dritten eingreift, Umkehrschluss aus § 39 Abs. 2 Nr. 1. § 39 geht davon aus, dass schriftliche Entscheidungen zu begründen sind, Ausnahmen vom Begründungsgebot gesetzlich bestimmt sein müssen und ihrerseits der Begründung bedürfen.

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