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3. Rechtsfolgen

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Stets einzugehen ist wiederum auf die Rechtsfolge. Diese muss nach der Ermächtigungsgrundlage zulässig sein. Im Übrigen ist danach zu unterscheiden, ob die Rechtsfolge der Behörde bei Erfüllung des Tatbestands verbindlich vorgegeben ist oder ob deren Anordnung in ihrem Ermessen steht. Im ersten Falle handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (s.o. Rn 395). Beispiele hierfür sind etwa die Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. etwa § 71 Abs. 1 BauO Bln oder § 6 BImSchG). Die typische Formulierung lautet hier jeweils „ist zu erteilen“. Demgegenüber belassen die Ermessensnormen die Anordnung einer Rechtsfolge dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (etwa nach der polizeilichen Generalklausel). Die typische Formulierung lautet hier „kann“ (zu weiteren Formulierungen s.o. Rn 208)[122]. Die Anordnung der Rechtsfolge darf hier lediglich auf Ermessensfehler überprüft werden (s.o. Rn 212 ff). Besonderheiten bestehen bei der Ermessensreduzierung auf Null. Hier besteht im Ausgangspunkt ein Ermessen; allerdings erweist sich nur eine Entscheidung als ermessenfehlerfrei, so dass die Entscheidung im Ergebnis einer gebundenen gleichsteht (s.o. Rn 218).

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