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a) Rechtsgrundlagen

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Verfassungsrechtlich ist eine Pflicht zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht begründet, weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich diese Pflicht ableiten[107]. Das VwVfG enthielt lange Zeit keine umfassende Pflicht zur Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Entsprechende Pflichten ergaben sich aber oftmals aus Bestimmungen außerhalb des VwVfG. So sieht etwa § 73 Abs. 3 VwGO für den Widerspruchsbescheid vor, dass dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist[108]. Im Jahr 2013 wurde in § 37 Abs. 6 eine umfassende Rechtbehelfsbelehrungspflicht für schriftliche und elektronische VAe, welche der Anfechtung unterliegen, in das VwVfG aufgenommen[109]. Wegen der Beschränkung des § 37 Abs. 6 auf VAe, welche der Anfechtung unterliegen, werden ausschließlich begünstigende VAe nicht erfasst (zu dieser Unterscheidung nach der Wirkung eines VA s.o. Rn 362 ff). Ist der VA demgegenüber für nur einen Adressaten belastend – sei es durch die Hinzufügung einer Nebenbestimmung (s.o. Rn 413 ff), sei es bei einem VA mit Doppel- oder Drittwirkung (s.o. Rn 366 f) – so greift die Pflicht nach § 37 Abs. 6 ein[110].

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