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c) Keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit
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Schließlich darf vom Adressaten eines VA nicht etwas verlangt werden, das tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Tatsächlich unmöglich wäre es etwa, die Herstellung eines technisch nicht realisierbaren Kanalanschlusses zu verlangen. Rechtlich unmöglich wäre es etwa, von einem Hauseigentümer die Räumung einer vermieteten und nicht kündbaren Wohnung zu verlangen[140]. Wird etwas tatsächlich oder rechtlich Unmögliches verlangt, so ist der VA regelmäßig nicht nur rechtswidrig, sondern darüber hinaus sogar nichtig und damit unwirksam (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 4 und 5; zu den Fehlerfolgen ausf. im nachfolgenden § 14).
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Lösung zu Fall 16 (Rn 524):
Die Verfügung ist inhaltlich bestimmt und deshalb wirksam. Die Bezugnahme auf physikalische Maßeinheiten ist notwendig, weil auf andere Weise zu erreichende Ziele nicht darstellbar sind. Mittel zur Zielerreichung müssen nicht angegeben werden, sondern die Mittelwahl darf dem Adressaten überlassen bleiben, sofern das Mittel nicht auf Vollstreckung angelegt ist. Hier soll das Ziel nicht durch Vollstreckung erreicht werden (die Behörde müsste letztlich selbst Schallschutzmaßnahmen einbauen; das will sie nicht). Das BImSchG sieht für den Fall der Nichterfüllung der nachträglichen Anordnung das Mittel der Untersagung des Betriebs vor, § 20 Abs. 1 BImSchG.
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Lösung zu Fall 17 (Rn 525):
Beamter B handelt ermessensfehlerhaft. Sachlich unangemessene Erwägungen stellen einen Ermessensmissbrauch dar. B handelt rechtswidrig.
Ausbildungsliteratur: Collin/Fügemann, Zuständigkeit, JuS 2005, 694; Ehlers/Vorbeck, Der Anspruch auf Erteilung von Verwaltungsinformationen, JURA 2013, 1124 und JURA 2014, 34; Eifert/Wienfort, Zugang zu Verwaltungsinformationen, JURA 2019, 512; Guckelberger, Anhörungsfehler bei Verwaltungsakten, JuS 2011, 577; Lindner/Jahr, Der unzureichend begründete Verwaltungsakt, JuS 2013, 673; Schoch, Das rechtliche Gehör Beteiligter im Verwaltungsverfahren, JURA 2006, 833; ders., Die behördliche Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt, JURA 2010, 670; ders., Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, JURA 2012, 203.