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b) Spezialgesetzliche Formvorgaben

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§ 37 Abs. 2 S. 1 lässt wegen des in § 1 normierten Subsidiaritätsgrundsatzes Rechtsvorschriften für den Erlass eines VA unberührt, die eine bestimmte Form, zB Schriftform oder Urkunde, zwingend vorschreiben. Solche Formvorschriften sind nach wie vor verbreitet, s. zB § 69 Abs. 2 S. 1; § 10 Abs. 7 BImSchG; § 10 BBG (Ernennungsurkunde des Beamten). Landesrecht schreibt ebenfalls häufig die Schriftform vor. Lange Zeit bedurfte insbes. die Baugenehmigung noch der Schriftform[91]. Allerdings befindet sich das Schriftformerfordernis für die Baugenehmigung wegen der zunehmenden Verbreitung elektronischer Kommunikationsformen zunehmend auf dem Rückzug[92]. Auch soweit die Schriftform angeordnet ist, kann sie nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 durch die dort aufgeführten elektronischen Formen ersetzt werden[93]. Eine einfache E-Mail genügt indessen nicht dem Schriftformerfordernis.

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Nach § 37 Abs. 2 S. 2 ist ein mündlicher VA schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dieses unverzüglich verlangt[94]. Ein berechtigtes Interesse an der Bestätigung ist insbes. zu bejahen, wenn der Betroffene die Existenz des VA anderen Stellen gegenüber nachweisen muss. Der Betroffene hat die Bestätigung „unverzüglich“, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, s. § 121 Abs. 1 BGB, zu verlangen. Eine gewisse Überlegungsfrist ist ihm jedoch einzuräumen. Die Bestätigung selbst ist kein VA[95].

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