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c) Fehlerfolgen
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Die Rechtsfolge einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich aus § 58 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Die Rechtsfolge besteht somit nicht darin, dass der VA rechtswidrig ist, sondern in einer verlängerten Frist für Rechtsbehelfe[116].
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Lösung zu Fall 14 (Rn 464):
Der Landrat ist sachlich unzuständig. Der Abriss von Häusern ist Angelegenheit der Bauaufsicht. Ferner verstößt die Verfügung gegen § 28 Abs. 1: A ist nicht gehört worden. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anhörung nach § 28 Abs. 2 ist nicht ersichtlich. Die Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht rechtmäßig.
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Lösung zu Fall 15 (Rn 465):
Der Senator darf das Verfahren nicht selbst einleiten. Die Rechtsaufsicht nach § 89 Abs. 1 S. 1 BerlHG beinhaltet nicht ein vertikales Selbsteintrittsrecht des Senators. Ein solches Eintrittsrecht ist nur im Falle gesetzlicher Zuerkennung vorhanden. Sie fehlt.