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a) Grundsatz der Formfreiheit

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§ 37 Abs. 2–5 regelt die Art und Weise des Erlasses von VAen und daran geknüpfte Rechtsfolgen. Abs. 2 S. 1 stellt heraus, dass ein VA schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Weise erlassen werden kann. Die Norm geht für den Erlass von VAen von Formenfreiheit aus. Das Tatbestandsmerkmal „in anderer Weise“ erlaubt den konkludenten Erlass eines VA, also durch Zeichen.

Beispiele:

Die Aufforderung eines Polizeibeamten, zur Durchführung einer Verkehrskontrolle an den Straßenrand zu fahren; jedes Verkehrszeichen.

Bei einem schriftlichen oder elektronischen VA muss zudem nach § 37 Abs. 3 S. 1 die den VA erlassende Behörde erkennbar sein. Ausreichend ist es jedoch, wenn sich die Behörde durch Auslegung ermitteln lässt[90].

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