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g) Beteiligung der anerkannten Umweltvereinigungen
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Von stetig zunehmender Bedeutung ist die Beteiligung der anerkannten Umweltvereinigungen. Diese sind keine Betroffenen i.S.d. § 13 (s.o. Rn 487), da sie sich nicht auf eigene rechtliche Interessen berufen können. Auch können sie nicht der Behördenbeteiligung zugerechnet werden, da nicht ihnen, sondern den zuständigen Umweltbehörden die Hauptverantwortung für den betreffenden Umweltbelang zugewiesen wird. Vielmehr handelt es sich um eine Beteiligungsart sui generis, die eigenen Gesetzmäßigkeiten und folglich auch gesonderten gesetzlichen Bestimmungen unterliegt. Im Ausgangspunkt richtet sich die Beteiligung der anerkannten Umweltvereinigungen nach § 63 BNatSchG, wird jedoch durch eine Vielzahl fachrechtlicher Bestimmungen überlagert und ergänzt[87]. Die rechtliche Stellung der anerkannten Umweltvereinigungen ist erheblich durch das Unionsrecht gestärkt worden: Hier folgt aus der völkerrechtlichen Aarhus-Konvention (s.o. Rn 84) und den diese umsetzenden EU-Richtlinien ein Gebot effektiver Verfahrensbeteiligung. Damit standen nach Ansicht des EuGH die zuvor strengen Präklusionsregelungen des innerstaatlichen Rechts nicht in Einklang[88]. Im Anschluss an diese Entscheidung wurden in den von der Entscheidung betroffenen Fachgesetzen die vormals materiellen Präklusionsreglungen durch formelle ersetzt[89].