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b) Ausnahmen vom Begründungsgebot
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Eine Ausnahme vom Begründungsgebot ergibt sich aus § 39 Abs. 2 Nr 2 insoweit, als demjenigen, für den der VA bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; Besprechungen in einem Verwaltungsverfahren können nur bei gleich bleibender Sachlage zu einer die Begründung erübrigenden Ermessensentscheidung führen[101]. Es gibt allerdings keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, nur dasjenige sei begründungsbedürftig, was nicht „ohnehin klar“ benannt werden könne[102].
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An diesen Fall sowie an die in § 39 Abs. 2 aufgezählten anderen Fälle sind angesichts der verfassungsrechtlichen Relevanz des Begründungsgebots strenge Anforderungen zu stellen[103]. Für § 39 Abs. 2 Nr 1 ist auf die Ebene des Betroffenen abzustellen; ferner bedeutet die Bekanntgabe der Gründe an den Antragsteller im Rahmen eines Gesprächs nicht, dass die Gründe hinlänglich bekannt sind und deshalb nicht mehr fixierungsbedürftig seien – gälte anderes, könnte die Behörde das Gebot der Schriftlichkeit der Begründung unterlaufen. Für die in § 39 Abs. 2 Nr 3 normierte Ausnahme vom Begründungsgebot ist auf die Voraussetzung „nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten“ besonders aufmerksam zu machen; die Tatsache, dass die Behörde VAe in größerer Zahl mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt, führt also nicht automatisch zu einem Recht, auf die Begründung zu verzichten. Die Behörde muss nachweisen, dass eine Begründung nicht erforderlich ist im Hinblick auf den Einzelfall und dessen Vergleichbarkeit mit einer großen Anzahl anderer Fälle[104].