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§ 14 Der fehlerhafte Verwaltungsakt

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Fall 18:

A möchte eine Diskothek in Berlin-Spandau betreiben. Bei einem Glas Wein teilt ihm der zuständige Beamte B mit, A dürfe an einem Ort seiner Wahl eine Diskothek eröffnen; er müsse aber sicherstellen, dass auf dem Gehweg vor der Diskothek keine PKW parkten, da der Lärm der an- und abfahrenden Autos die Nachbarn stören und es deshalb Ärger geben werde. A ist hocherfreut, meint aber, er könne den Wunsch nach Lärmvermeidung nicht erfüllen, da der Gehweg öffentliches Straßenland und er für die Einhaltung des Rechts auf der Straße unzuständig sei. Ist die Erlaubnis des B rechtmäßig und wirksam? Rn 592

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