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III. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
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Jeder VA, der an einem der in § 13 des Lehrbuchs benannten Fehler leidet und entsprechend den zuvor unter Rn 548 ff gemachten Feststellungen nicht nichtig ist, ist rechtswidrig.
Typische Rechtsfehler sind:
• | die Verletzung der Zuständigkeitsordnung außerhalb der Konstellationen nach § 44 Abs. 2 Nr 3 und Abs. 3 Nr 1, |
• | Formfehler ohne gesetzlich angeordnete Nichtigkeitsfolge, |
• | Verfahrensfehler, |
• | Subsumtionsfehler (relative Gesetzlosigkeit des VA), |
• | Ermessensfehler, |
• | inhaltliche Unbestimmtheit, |
• | subjektive Unmöglichkeit, |
• | Verstoß gegen Grundrechte, |
• | Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit[47]. |
Die Rechtswidrigkeit des VA berührt seine Wirksamkeit nicht, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 43 Abs. 3 ergibt. Eine – allerdings nur scheinbare – Ausnahme bildet ein VA, dessen Rechtswidrigkeit durch rechtskräftiges Urteil nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO festgestellt worden ist: Ein solcher entfaltet zwar ebenfalls keine Regelungswirkung[48]. Dies ist aber keine spezifische Folge der Fehlerhaftigkeit, sondern der Erledigung.
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Die Rechtswidrigkeit des VA hat seine Aufhebbarkeit zur Folge. Die Aufhebung kann entweder die Behörde selbst vornehmen oder durch den Bürger erzwungen werden: mit Hilfe eines Widerspruchs, oder, falls der Widerspruch erfolglos bleibt, mit Hilfe der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht. Man spricht vom rechtswidrigen VA deshalb auch als von einem anfechtbaren VA; dieser Sprachgebrauch ist sachlich unzutreffend, weil auch rechtmäßige VAe anfechtbar sind. Nur hat die Anfechtungsklage keinen Erfolg.
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Ebenso wie ein VA nur teilnichtig sein kann, § 44 Abs. 4, kann ein VA auch nur teilweise rechtswidrig sein; an diesen Umstand knüpft § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO an, wenn dort die Rede davon ist, dass das Gericht den angegriffenen VA aufhebt, „soweit“ er rechtswidrig ist[49]. Voraussetzung dafür, nur einen Teil eines VA für rechtswidrig zu erklären, ist, dass der verbleibende Teil des VA noch einen selbstständigen Sinn behält. Ferner muss die Behörde befugt sein, den verbleibenden Teil allein zu erlassen. Handelt es sich um einen VA, der auf einer Norm basiert, die der Behörde Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum zuspricht, dann muss der verbleibende Teil-VA dem Behördenwillen entsprechen.