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2. Reichweite der Nichtigkeit
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§ 44 Abs. 4 enthält eine Regelung über die Teilnichtigkeit des VA. Dass eine Bestimmung – Gesetz, Vertrag – bei partieller Nichtigkeit nicht vollständig unwirksam sein soll, ist eine Aussage, die für das gesamte Recht gilt, s. § 78 BVerfGG, § 139 BGB. Nach § 44 Abs. 4 ist dann, wenn die Nichtigkeit nur einen Teil des VA betrifft, die Teilnichtigkeit des VA die Regel, die Nichtigkeit des gesamten VA die Ausnahme.
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Die Teilnichtigkeit des VA setzt seine Teilbarkeit voraus. Dieses ist unproblematisch bei Geldleistungs-VAen oder bei auf eine teilbare Sachleistung gerichteten VAen anzunehmen, § 48 Abs. 2 S. 1. Teilbarkeit ist ebenfalls anzunehmen bei einem VA, dem eine Auflage als Nebenbestimmung beigefügt ist; die Nichtigkeit der Nebenbestimmung lässt den VA unberührt. Ist hingegen der VA nichtig, gilt dies wegen der Akzessorietät der Auflage auch für diese[41].
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Gesamtnichtigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den VA ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Entscheidend ist deshalb der mutmaßliche Behördenwille. Die Wesentlichkeit des nichtigen Teils des VA für den Gesamt-VA entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten: Dieses muss so sein, weil für den Inhalt des VA nicht der Wille des Erklärenden, sondern der bekannt gegebene Inhalt entscheidend ist. „Wesentlich“ iSd Norm bedeutet, wie eine vernünftige Behörde bei Kenntnis der Sachlage entschieden hätte[42]. Dieses hängt von der Antwort auf die Frage ab, ob die Behörde den VA ohne diesen Teil erlassen durfte.