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a) Systematik
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§ 44 Abs. 1 bis 3 enthalten Aussagen darüber, ob ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Nach der Generalklausel des § 44 Abs. 1 ist ein VA nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung des Falles offensichtlich ist. Wegen der damit erforderlichen Einzelfallprüfung können die unter § 44 Abs. 1 fallenden Nichtigkeitsgründe auch als relative bezeichnet werden. Die Positivliste des § 44 Abs. 2 führt sodann bestimmte Fehler auf, deren Vorliegen ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 stets zur Nichtigkeit führt. Da diese Fehler ohne Weiteres die Nichtigkeit bewirken, können sie auch als absolute Nichtigkeitsgründe bezeichnet werden. Schließlich nennt die Negativliste des § 44 Abs. 3 bestimmte Fehler, die nicht die Nichtigkeit bewirken.
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In Prüfungsarbeiten sollte zunächst § 44 Abs. 2 geprüft werden. Denn dieser enthält spezifischere Aussagen zur Nichtigkeit als die Generalklausel nach § 44 Abs. 1; zudem erübrigt sich nach Feststellung eines ausdrücklich benannten Nichtigkeitsgrundes eine Prüfung der Generalklausel. Sodann ist die Negativliste des § 44 Abs. 3 zu prüfen. Denn bei Vorliegen (alleine) eines dort aufgeführten Fehlers kann sogleich die Wirksamkeit des VA festgestellt werden. Lediglich dann, wenn ein Fehler weder in der Positivliste des § 44 Abs. 2 noch in der Negativliste des § 44 Abs. 3 genannt ist, muss auf die Generalklausel nach § 44 Abs. 1 eingegangen werden. Liegen mehrere Fehler vor, so sind sie gesondert durchzuprüfen. Bewirkt hier bereits ein Fehler die Nichtigkeit, so sind die anderen Fehler hilfsgutachtlich zu analysieren.