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3. Zeitliche Grenzen
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§ 45 Abs. 2 enthält eine zeitliche Schranke der Heilungsmöglichkeit. Handlungen nach Abs. 1 können in der seit dem Jahr 2003 gültigen Fassung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden[66]. Allerdings ist auch das Gebot der realen Fehlerheilung zu beachten, insbes. bei der praktisch besonders bedeutsamen Nachholung einer Anhörung. Denn während das Verwaltungsverfahren typischerweise ergebnisoffen ist (oder zumindest sein sollte), ist das gerichtliche Verfahren aus Sicht der Behörde oftmals nur auf die Verteidigung der bereits getroffenen Entscheidung beschränkt. Daraus folgt, dass eine reale Fehlerheilung regelmäßig nur im Verwaltungsverfahren möglich ist[67]. Demgegenüber kann eine Heilung im weiteren Sinne durch ein ergänzendes Verfahren (s.o. Rn 573) oftmals erst während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen, da es eine spezifische Reaktion auf die gerichtliche Feststellung eines Fehlers bildet[68].