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2. Anwendungsbereich des § 46 VwVfG

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Nach der lange gültigen Fassung des § 46 konnte die Aufhebung nicht begehrt werden, „wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können“. Daraus wurde abgeleitet, dass sich der Anwendungsbereich des § 46 auf gebundene Entscheidungen beschränkt (zum Begriff s.o. Rn 395). Mit der Neufassung des Jahres 1996 wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Norm auf Ermessensentscheidungen ausdehnen, wenn die Behörde ohne den Fehler keine andere Entscheidung getroffen hätte[74]. Gleichwohl wird zu Recht nach wie vor angenommen, dass bei Entscheidungen mit einem Beurteilungs-, Ermessens- oder Abwägungsspielraum eine Unbeachtlichkeit zumindest grundsätzlich nicht in Betracht kommt[75]. Hier ist es im Grunde kaum jemals „offensichtlich“, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil Verfahrensrechte gerade dazu da sind, die Entscheidung zu beeinflussen[76]. Etwas anderes – also eine Anwendbarkeit des § 46 – ist lediglich bei einer Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. Denn diese steht im Ergebnis einer gebundenen Entscheidung gleich (zum Begriff s.o. Rn 218).

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Nicht zur Anwendung kommt § 46 zudem bei absoluten Verfahrensfehlern[77]. Die Absolutheit dieser zugrundeliegenden Rechte äußert sich darin, dass eine Klage bei einer Verletzung dieser Rechte selbst dann erfolgreich ist, wenn bei Einhaltung der Bestimmung das materielle Entscheidungsergebnis unverändert bliebe[78]. Von einem absoluten Verfahrensfehler sollte daher lediglich dann gesprochen werden, wenn nach der expliziten Wertung des Gesetzgebers oder Anerkennung durch die Gerichte keine Auswirkungen eines Verfahrensfehlers auf die Sachentscheidung zu prüfen sind. Dies ist etwa bei den in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten, besonders schwerwiegenden Verfahrensverstößen der Fall[79].

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