Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 66

(d) Rechtsprechung des BGH

Оглавление

Auch nach Auffassung des BGH besitzen abstrakte Gefährdungsdelikte keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg i.S.d. § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB.222

Dies widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck abstrakter Gefährdungsdelikte.223 Mit diesen Delikten wird die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens vorverlagert, da bereits das Verhalten selbst besonders gefährlich ist.224 Der Schutz bestimmter Rechtsgüter soll erhöht werden.225 Die deshalb vom Gesetzgeber vorgenommene Ausweitung der Strafbarkeit nach vorne, kann nach Auffassung des BGH aber dazu führen, dass aus völkerrechtlicher Sicht eine Beschränkung bei „Sachverhalte[n] mit internationalem Bezug“ sogar geboten ist.226 Denn anderenfalls könnte zwischen der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts und dem Schutzbereich der Norm nicht mehr unterschieden werden.227

Die damit bestehende Gesetzeslücke, die eine gezielte Grenzüberquerung zur Begehung abstrakter Gefährdungsdelikte über das Internet ermöglicht, müsste der Gesetzgeber selbst schließen, „falls er dies für erforderlich erachtet“.228 Insoweit ist der Gesetzgeber mit dem 60. Gesetz zur Änderung des StGB vom 30.11.2020229 und Blick auf die Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 StGB bei Handlungen im Ausland tätig geworden, indem er § 5 StGB angepasst hat.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

Подняться наверх