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ee. Hier vertretene Auffassung

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Überzeugend ist allein der subjektive Ansatz zur Begründung eines besonderen Inlandsbezugs, sodass der Täter eine Wirkung seiner Tat im Inland wollen muss.260

Ein Rückgriff auf § 7 StGB ist abzulehnen, da der nötige Inlandsbezug damit zu eng würde. Denn über § 7 StGB würden grundsätzlich nur „deutsche Staatsbürger geschützt oder als Täter bestraft“.261

Zwar wird dem subjektiven Ansatz teilweise entgegengehalten, dass die Rechtsanwendungsvorschrift des § 9 StGB nicht zum gesetzlichen Tatbestand gehört und daher nicht vom Vorsatz umfasst sein muss.262 Jedoch wird dabei verkannt, dass § 9 Abs. 1 Var. 4 StGB für den Fall des Versuchs gerade auf die Vorstellung des Täters von dem Ort des Erfolgseintritts abstellt und damit für die Anwendung deutschen Strafrechts die subjektive Zielrichtung des Täters berücksichtigt.263 Insoweit kann auch nicht der Einwand überzeugen, dass es „eines umfangreichen Prozesses“ bedürfe, „um festzustellen, ob der Täter Auswirkungen auf das deutsche Staatsgebiet beabsichtigt hatte“, was im Widerspruch zur Einordnung der fehlenden Anwendbarkeit deutschen Strafrechts als Prozesshindernis stehe.264 Sofern der subjektive Ansatz damit abgelehnt wird, dass dieser die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts „zur Disposition des Einzelnen“ stellt,265 ist dem ebenfalls entgegenzuhalten, dass für den Versuch gerade auf die subjektiven Vorstellungen des Handelnden abgestellt wird. Aber auch sonst kommt es für eine Strafbarkeit wegen des nach § 15 StGB grundsätzlich erforderlichen Vorsatzes regelmäßig auf die Vorstellungen des Täters und Teilnehmers an.

Die nötige Einschränkung der Anwendung des deutschen Strafrechts über den Erfolgsort ist deshalb nach hier vertretener Auffassung im Wege einer teleologischen Reduktion des § 9 Abs. 1 StGB zu erreichen. Als Folge dieser ist das „Oder“ zwischen § 9 Abs. 1 Var. 3 und Var. 4 StGB als „und“ zu lesen.266 Eine Tat ist damit an jedem Ort begangen, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist und nach der Vorstellung des Täters auch eintreten sollte.

Zur Feststellung der Vorstellung des Täters kann sodann im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) auf die Kriterien des objektiven Ansatzes zurückgegriffen werden. Indizien für eine entsprechende Vorstellung des Täters können dann die „deutsche Sprache“ des Inhalts und die Bezugnahme auf „deutsche Sachverhalte oder Personen“ sein.267

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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