Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 85
a. Das Sitzland als Ort der Niederlassung
ОглавлениеDer Ort der Niederlassung eines Diensteanbieters ergibt sich aus dessen Sitzland (vgl. § 2a Abs. 1 TMG).279 Dieses bestimmt sich danach, wo „sich der Mittelpunkt [der] Tätigkeiten“ des Diensteanbieter „im Hinblick auf ein bestimmtes Telemedienangebot befindet“.280 Der Standort des Servers ist zur Bestimmung dieses Ortes unerheblich (vgl. Art. 2 lit. c ECRL); ebenso rein formale Kriterien, wie z.B. ein Briefkasten.281 Ausschlaggebend ist vielmehr der Ort der tatsächlichen Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit, also der Ort, an dem die „Steuerung der Tätigkeiten des Diensteanbieters angesiedelt ist“.282
Für den Fall, dass mehrere Orte in verschiedenen Staaten in Betracht kommen, ergibt sich aus Erwägungsgrund 19 Satz 5 der ECRL, dass für den Ort der Niederlassung maßgeblich ist, an welchem Ort sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Anbieters in Bezug auf den Dienst befindet.283 Das ist regelmäßig der Ort, an dem der Diensteanbieter seine Tätigkeit bzw. den Dienst schwerpunktmäßig steuert.284 Ein Indiz hierfür kann sein, dass eine Niederlassung länger besteht als die andere.285
Im Rahmen eines Konzerns ist allein auf die Gesellschaft des Diensteanbieters abzustellen, sodass eine Zurechnung dieser Eigenschaft von einer Tochtergesellschaft, die das Telemedium tatsächlich anbietet oder verbreitet, an die Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat mit einer strengeren Rechtsordnung ausscheidet.286
Sofern ein ausländischer Diensteanbieter, der neben seinem Hauptsitz in einem Drittstaat auch einen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat, kann sich aus einer Bestimmung des Mittelpunkts der Tätigkeiten in Bezug auf den Dienst ergeben, dass der Dienst als von dem Drittstaat aus angeboten und verbreitet gilt, sodass eine Anwendung des Herkunftslandprinzips ausscheidet.287