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(3) Abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte

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Ob dies auch für abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte (sog. Eignungsdelikte) gilt, ist im Folgenden zu Untersuchen. Diese setzen – ebenso wie abstrakte Gefährdungsdelikte – in ihrem Tatbestand nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr voraus. Aus dem Tatbestand ergibt sich aber, dass die Handlung bei Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrengeeignet sein muss.230 Es gehört daher zwar nicht der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand, aber die generelle Gefährlichkeit der Handlung oder des Tatmittels.231

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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