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B. Die Anwendbarkeit deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts

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Die soeben getätigten Ausführungen gelten entsprechend für die Anwendbarkeit des deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts.

Ähnlich wie § 3 StGB bestimmt § 5 OWiG, dass grundsätzlich nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, die im räumlichen Geltungsbereich des OWiG, also im Inland, begangen werden.268 Dabei lässt § 5 OWiG eine Abweichung von diesem Grundsatz zu, wenn das Gesetz anderes bestimmt. Hiervon wurde bspw. in § 4 Abs. 3 NetzDG in für Diensteanbieter sozialer Netzwerke relevanter Weise Gebrauch gemacht. Die Norm bestimmt, dass eine Ordnungswidrigkeit nach dem NetzDG auch dann verfolgt werden kann, „wenn sie nicht im Inland begangen wird.“

Ob eine Ordnungswidrigkeit im Inland begangen wurde, bestimmt sich nach § 7 OWiG,269 der im Wesentlichen § 9 StGB entspricht.270 § 7 Abs. 2 OWiG verweist für den Ort der Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit, also unter anderem die Beihilfe,271 auch auf den Ort der Haupttat. Für diesen kommt es nach § 7 Abs. 1 Var. 3 und 4 OWiG ebenfalls auf den Ort an, an dem der „zum Tatbestand gehörende Erfolg“ eingetreten ist bzw. nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass sich bei der Frage der Anwendbarkeit deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts nach §§ 5, 7 OWiG grundsätzlich dieselben Fragen stellen wie bei der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach §§ 3, 9 StGB.

268 Rogall, in: KK-OWiG, § 5 Rn. 7. 269 Rogall, in: KK-OWiG, § 5 Rn. 9. 270 Rogall, in: KK-OWiG, § 7 Rn. 1. 271 Dabei gilt es zu beachten, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG die Differenzierung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme, also Anstiftung und Beihilfe, aufhebt und damit zum sog. Einheitstäter führt, wonach jeder Beteiligte letztlich Täter der Ordnungswidrigkeit ist (vgl. Rengier, in: KKOWiG, § 14 Rn. 4).

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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