Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 65
(c) Theorie vom Tathandlungserfolg
ОглавлениеNach einer weiteren Auffassung ist auf das Vorliegen eines Tathandlungserfolgs und damit auf eine Erfolgskomponente abzustellen, die der Handlung selbst innewohnt.214 Hierbei kann es sich zum Beispiel um den Erfolg der Verbreitung oder des öffentlichen Zugänglichmachens von rechtswidrigen Schriften bzw. Informationen handeln.215 Jedenfalls aus sprachlicher Sicht erscheint es nicht fernliegend, bei der Vornahme der Handlung des Verbreitens und öffentlichen Zugänglichmachens auch von einem entsprechenden Erfolg zu sprechen, wenn die Handlung zu einer tatsächlichen Verbreitung oder Zugänglichmachung geführt hat. Dabei wird von Sieber zwischen der sog. Push- und Pull-Technologie unterschieden.216 Sofern die Information gezielt auf einen Computer im Inland übermittelt wird (Push-Technologie), soll ein Tathandlungserfolg des Verbreitens im Inland gegeben sein. Ruft hingegen ein inländischer Nutzer die Information von einem ausländischen Server ab (Pull-Technologie), liegt keine Handlung desjenigen vor, der die Information vom Ausland aus in das Internet eingestellt bzw. auf dem ausländischen Server gespeichert hat, die zu einem Tathandlungserfolg im Inland führt.217
Letztlich führt aber die Annahme eines Erfolgs unter Rückgriff auf eine Erfolgskomponente, die bereits in der Handlung selbst angelegt bzw. eine Voraussetzung der Handlung selbst ist, dazu, dass der Taterfolg auf die Tathandlung erweitert wird. Das Resultat hiervon ist eine Vermischung von Tathandlung und Taterfolg.218 Der Taterfolg ist danach zwingender Ausfluss der Tathandlung und geht nicht über diese hinaus. Das Abstellen auf einen Tathandlungserfolg ist daher abzulehnen.219
Darüber hinaus liegt ein Tathandlungserfolg des öffentlichen Zugänglichmachens nur dann im Inland vor, wenn die rechtswidrige Information gezielt auf einen Server im Inland übermittelt und auf diesem gespeichert wird.220 Für den ausländischen Diensteanbieter eines sozialen Netzwerks bedeutet dies, dass dessen im Ausland handelnder Nutzer in der Regel keinen Tathandlungserfolg im Inland begründet, da sich die Server des sozialen Netzwerks regelmäßig nicht im Inland befinden.221