Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 54
II. Ort der Teilnahme
ОглавлениеVielmehr richtet sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts für den Diensteanbieter als Gehilfen (siehe Kapitel 4 B. III.) nach dem Ort der Teilnahme (§ 9 Abs. 2 StGB).