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h. Unternehmens- und Fan-Seiten bzw. Fanpages

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Verschiedentlich bieten soziale Netzwerke z.B. Unternehmen und Parteien, aber auch Personen des öffentlichen Lebens (z.B. Musiker und Bands, Sportler, Schauspieler, Politiker etc.) die Möglichkeit, eigene Seiten, sog. Fan-Seiten, zu betreiben. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie anders als Nutzerprofile keine Freundesliste bzw. Kontaktliste besitzen, sondern sich die Nutzer vielmehr durch einen einfachen Klick mit der jeweiligen Seite verbinden, ihr damit folgen und kundtun können, dass ihnen das Unternehmen oder die Person des öffentlichen Lebens gefällt, sie ein Fan von ihm/ihr sind. Die Nutzer, die einer solchen Fan-Seite folgen, nennt man Follower.

Mit der Seite kann der jeweilige Betreiber, z.B. durch das Verbreiten von Textbeiträgen, Fotos und Videos, mit den Nutzern des sozialen Netzwerks in Kontakt treten und für sich selbst oder seine Produkte werben.141 Die Seite ermöglicht ihrem Betreiber damit die Kommunikation mit den Nutzern und insbesondere Followern auf breiter Ebene.142 Daneben können die Nutzer regelmäßig auch Beiträge an die Seite „posten“ oder dem Betreiber private Nachrichten senden und mit ihm in Kontakt treten. Die öffentlichen Beiträge des Seitenbetreibers, aber auch der Nutzer können wiederum kommentiert, geteilt und mit „Gefällt mir“ markiert werden.

Der Betreiber der Seite kann grundsätzlich festlegen, ob er Nutzerbeiträge vor ihrem Erscheinen zunächst überprüfen und aktiv freigeben möchte oder nicht. Zudem kann er Nutzerbeiträge entfernen und einzelne Nutzer von der Nutzung der Seite ausschließen.143 Hierfür kann er einzelne Nutzer mit bestimmten Rechten ausstatten und sie – ähnlich wie bei Gruppen – zu Administratoren und Moderatoren der Seite machen.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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