Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 64
(b) Theorie vom Ort der möglichen Realisierung der Gefahr
ОглавлениеEine darüberhinausgehende Ansicht will einen Erfolg sogar überall dort annehmen, wo sich die abstrakte Gefahr auch nur realisieren könnte.209
Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass Internetdelikte immer dem deutschen Strafrecht unterliegen.210 Es wäre „eine unangemessene Allzuständigkeit des deutschen Strafrechts“ gegeben, die „im Ausland straflose Äußerungshandlungen hier [Anm.: in Deutschland] unter Strafe“ stellen würden, wobei eine Strafverfolgung faktisch ausgeschlossen wäre, da die Beschuldigten sich nicht im Inland aufhalten.211
Auch aus völkerrechtlicher Sicht ist eine so weitgehende Anwendung des deutschen Strafrechts abzulehnen. Denn aus dem Nichteinmischungsgrundsatz des Völkerrechts folgt, dass die Tat einen legitimierenden Inlandsbezug aufweisen muss, damit deutsches Strafrecht anwendbar ist.212 Zur Annahme eines solchen legitimierenden Inlandsbezugs ist „die bloße Möglichkeit der Realisierung einer abstrakten Gefahr [...] nicht ausreichen[d]“, sondern darüber hinausgehend der Eintritt eines Erfolgs zumindest im Sinne der Realisierung der Gefahr im Inland erforderlich.213