Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 55
1. Handlungs- und Unterlassungsort des Teilnehmers
ОглавлениеGemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB ist die Teilnahme unter anderem sowohl an jedem Ort begangen, an dem der Teilnehmer gehandelt hat (Var. 2) oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen (Var. 3).
Soweit es sich bei dem Diensteanbieter des sozialen Netzwerks um einen solchen aus dem Ausland handelt, handelt er grundsätzlich nicht im Inland, sondern am ausländischen Sitz des Unternehmens.178 Eine Teilnahme gilt daher nicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StGB als im Inland begangen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um einen inländischen Diensteanbieter handelt und die für ihn handelnde natürliche Person ihre Handlung im Inland vornimmt oder die für einen ausländischen Diensteanbieter handelnde Person ausnahmsweise im Inland handelt. Dann gilt die Teilnahme gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StGB als im Inland begangen.179
Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den Fall des Unterlassens (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 StGB). Denn der Ort, an dem der Teilnehmer, also der Diensteanbieter, hätte handeln müssen, bestimmt sich in erster Linie durch den Aufenthaltsort des Teilnehmers.180 Zudem wird vertreten, dass abweichend vom Aufenthaltsort auch der Ort als Anknüpfungsort in Betracht kommt, „an dem der Täter zur Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolges hätte handeln können“.181 Dies ist regelmäßig der Niederlassungsort des Diensteanbieters, an dem die handelnde bzw. unterlassende Person tätig ist.182 Bei einem ausländischen Diensteanbieter liegt der Niederlassungsort jedoch regelmäßig nicht im Inland. Ebenso halten sich die für den Diensteanbieter handelnden Personen regelmäßig nicht im Inland auf. Hält sich der Teilnehmer im Ausland auf und besteht ausnahmsweise eine Niederlassung im Inland, von welcher aus er hätte handeln können, ist von einer Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auszugehen. Hiervon ist auch auszugehen, wenn er eine Tochtergesellschaft im Inland hätte anweisen können, da er dann mit dieser im Inland hätte handeln können. Dies ist auch insofern konsequent, als dass er nach deutschem Strafrecht strafbar wäre, würde er zu einer Tat durch Mitarbeiter der inländischen Tochtergesellschaft anstiften oder diese fördern, da er dann an einer inländischen Haupttat teilnehmen würde. Die Anwendung deutschen Strafrechts auf den ausländischen Diensteanbieter wird sich aber in der Regel mangels solcher Handlungsmöglichkeiten nicht über den Unterlassungsort gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 StGB begründen lassen. Anders jedoch wiederum für inländische Diensteanbieter, die ihre Niederlassung im Inland haben und deren verantwortlich handelnde Personen sich regelmäßig im Inland aufhalten.