Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 52
A. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
ОглавлениеZunächst soll in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts untersucht werden.
Deutsches Strafrecht gilt gem. § 3 StGB grundsätzlich nur für Taten, die im Inland begangen werden. Auf im Ausland begangene Taten findet das deutsche Strafrecht nur ausnahmsweise und in besonders geregelten Fällen Anwendung.176 Hinsichtlich der Straftatbestände, die § 1 Abs. 3 NetzDG in Bezug nimmt, ist zunächst auf die Ausnahme des § 6 Nr. 6 StGB hinzuweisen. Diese sieht eine Anwendung deutschen Strafrechts auch bei einer Auslandstat vor, wenn die Tat die Verbreitung sog. harter Pornographie177 zum Gegenstand hat. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das deutsche Strafrecht nach § 5 StGB, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 Abs. 1 StGB (§ 5 Nr. 3 lit. a StGB), des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB (§ 5 Nr. 3 lit. b StGB), der landesverräterischen Fälschung nach § 100a StGB (§ 5 Nr. 4 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB (§ 5 Nr. 5a lit. a StGB) und der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB (§ 5 Nr. 5a lit. b StGB), die im Ausland begangen werden.
Ob eine Tat im Inland begangen wurde, richtet sich nach § 9 StGB, der den Ort der Tat regelt.